C5-Readiness

BSI C5

KI-Software für Kliniken: C5-Testat mit Modellanbieter und Inferenz planen

Bei KI-Software für Kliniken hängt das C5-Testat an Fragen, die klassische SaaS-Anbieter so nicht haben: Wer betreibt das Modell, wohin fließen Eingaben und Ausgaben, und was passiert, wenn das Modell wechselt? Diese Seite zeigt an einem generischen Beispiel, wie man Modellanbieter und Inferenz im Prüfungsgegenstand behandelt und welche Nachweise dafür nötig sind.

Reihe von GPU-Servern in einem Rechenzentrum in gedämpftem Licht

Stand: 2026-11-01

Diese Seite richtet sich an Anbieter von KI-Software für Krankenhäuser und andere Einrichtungen im Gesundheitswesen, die ein C5-Testat planen. Sie behandelt die Punkte, die es nur bei KI gibt: Modellanbieter, Inferenz, Datenwege und Freigabe von Modelländerungen. Ob und wie § 393 SGB V greift, einschließlich Verarbeitungsort und Niederlassung im Inland, steht auf der Seite § 393 SGB V. Wie man den Prüfungsgegenstand allgemein zuschneidet, beschreibt C5-Scope. Für die Prüfung des KI-Systems selbst, über die Infrastruktur hinaus, entwirft das BSI mit A5 einen eigenen Prüfrahmen. KI-SaaS außerhalb des Gesundheitswesens behandelt die Seite C5 für KI-SaaS; für Hersteller von Praxissoftware ohne KI-Schwerpunkt siehe C5 für Praxissoftware-Anbieter.

Das Beispiel: eine KI-Dokumentationsassistenz für Kliniken

Fiktives Beispiel. Ein Anbieter entwickelt eine Software, die aus diktierten Notizen und Daten aus dem Krankenhausinformationssystem Entwürfe für Arztbriefe erstellt. Ärztinnen und Ärzte prüfen und korrigieren jeden Entwurf, bevor er ins Krankenhausinformationssystem zurückgeht. Die Architektur:

  • Anwendung mit Web-Oberfläche, Schnittstelle zum Krankenhausinformationssystem, Vorverarbeitung und Prompt-Aufbau, betrieben vom Anbieter auf einer Hyperscaler-Plattform in einer Region in Deutschland.
  • Inferenz in zwei denkbaren Varianten: (A) Aufruf des Sprachmodells eines externen Modellanbieters über eine API oder (B) ein Modell mit offenen Gewichten, das der Anbieter selbst auf gemieteten GPU-Instanzen betreibt.
  • Datenhaltung für Eingaben, Entwürfe, Protokolle der Modellaufrufe und eine Vektordatenbank mit Vorlagen je Klinik.
  • Betrieb und Support durch ein eigenes Team; Überwachung über einen Logging-Dienst eines Dritten.

Dieselbe Software kann in beiden Varianten gleich aussehen. Für das Testat sind es zwei verschiedene Prüfungsgegenstände.

KI-Dokumentationsassistenz: wo Modellanbieter und Inferenz im C5-Prüfungsgegenstand stehen. Links die Klinik als Kunde mit korrespondierenden Kundenkontrollen (CUEC): Freigabe jedes Entwurfs vor der Übernahme, Benutzerverwaltung. In der Mitte der Prüfungsgegenstand des Anbieters mit vier Bausteinen: Anwendung und Schnittstelle zum KIS, Vorverarbeitung und Prompt-Aufbau, Protokolle der Modellaufrufe, Freigabeprozess für Modelländerungen. Rechts zwei Varianten der Inferenz: Variante A externer Modellanbieter per API (Subdienstleister, Carve-out oder Inclusive), Variante B eigenes Modell auf gemieteten GPU-Instanzen (GPU-Plattform als Subdienstleister, Modell im Prüfungsgegenstand). Darunter die Hosting-Plattform als Subdienstleister, Region in Deutschland. Linienarten: Eingaben und Ausgaben, Protokolle, Trainings- oder Feinabstimmungsdaten nur wenn vorgesehen.
Generisches Architekturbeispiel: wo Modellanbieter und Inferenz im C5-Prüfungsgegenstand stehen. Quelle: BSI C5:2026, Abschnitte 3.4.5.1 und 3.4.6; eigene Darstellung.

Ist der Modellanbieter ein Subdienstleister?

In Variante A in aller Regel ja. Der Katalog behandelt einen Dienstleister als Subdienstleister im Sinne des Berichts (Subservice-Organisation), wenn zwei Merkmale zusammen vorliegen: Seine Leistung ist für das Verständnis der Kunden relevant, und Kontrollen, die der Anbieter bei ihm voraussetzt (im Katalog: korrespondierende Kontrollen der Subservice-Organisation, Complementary Subservice Organisation Controls, CSOC), sind zusammen mit den eigenen Kontrollen des Anbieters erforderlich, um die Kriterien zu erfüllen. Deckt der Anbieter die Kontrollen des Dienstleisters schon durch eigene Überwachungskontrollen ausreichend ab, ist er kein Subdienstleister in diesem Sinn. Ein Sprachmodell, das jeden Arztbrief-Entwurf erzeugt und dabei Patientendaten erhält, erfüllt nach unserer Einordnung beide Merkmale.

Der Anbieter wählt dann zwischen zwei Methoden und nennt sie in der Systembeschreibung:

Carve-outInclusive
Kontrollen des Modellanbietersnicht geprüft, im Bericht ausgenommenvom Prüfer mitgeprüft
VoraussetzungÜberwachung des Modellanbieters nach SSO, insbesondere SSO-05Modellanbieter lässt den Prüfer zu und liefert Nachweise
Was der Bericht enthältHinweis des Prüfers, dass sich die Prüfung nicht auf Kontrollen beim Subdienstleister erstrecktePrüfungshandlungen und Ergebnisse auch beim Modellanbieter
Unsere Einschätzungnaheliegend, wenn der Modellanbieter keine Prüfung bei sich zulässtnur möglich, wenn der Modellanbieter mitwirkt

Carve-out entbindet nicht von der Verantwortung: Der Katalog sagt ausdrücklich, dass der Anbieter verantwortlich bleibt. In der Systembeschreibung stehen zum Modellanbieter Firmenname, Ort der Verarbeitung und Speicherung (Länderebene genügt), eine Einschätzung von Komplexität und Abhängigkeit und ob C5-Berichte verfügbar sind.

In Variante B betreibt der Anbieter das Modell selbst. Dann gehören Modellbetrieb, Modellaktualisierung und GPU-Konfiguration in den eigenen Prüfungsgegenstand, die GPU-Plattform ist der Subdienstleister.

Scope-Entscheidungen, die es nur bei KI gibt

Vier Entscheidungen sollten vor der Prüfung feststehen, weil sie Systembeschreibung, Kontrollen und Nachweise verändern:

  1. Externe API oder eigenes Modell. Variante A verlagert Kontrollen zum Modellanbieter und verlangt dessen Überwachung, Variante B holt sie in den eigenen Scope. Wer zwischen beiden wechseln will, sollte das vor Beginn eines Typ-2-Zeitraums tun.
  2. Protokolle der Modellaufrufe als Kundendaten. Prompts und Ausgaben enthalten Patientendaten. Nach unserer Einordnung gehören sie mit Aufbewahrungsfrist, Region und Zugriffsrechten in den Prüfungsgegenstand. PSS-12.01B verlangt, dass Kundendaten und Backups nur in der vereinbarten Region verarbeitet und gespeichert werden; das gilt dann auch für diese Protokolle und für den Logging-Dienst.
  3. Training und Feinabstimmung. Fließen Kundendaten in ein Modell, braucht es eine dokumentierte Entscheidung, ob, mit welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Trennung je Kunde. Wer das ausschließt, sollte es vertraglich und technisch belegen, etwa durch die Konfiguration beim Modellanbieter.
  4. Trennung je Klinik. Eine gemeinsame Vektordatenbank für mehrere Kunden ist ein Fall für OPS-30 und OPS-31 (Trennung von Datenbeständen): Trennung entlang eines dokumentierten Schichtenmodells und eine Risikobewertung, die mindestens jährlich überprüft wird.

Freigabe: Modelländerungen wie Softwareänderungen behandeln

Ein neues Modell oder eine neue Modellversion verändert das Verhalten der Software, auch wenn kein Code geändert wurde. Wir empfehlen, Modelländerungen durch denselben Freigabeprozess zu führen wie Softwareänderungen, mit Test gegen eine feste Prüfmenge, Freigabe durch eine benannte Rolle und Protokoll. Drei Kriterien aus C5:2026 sind dabei hilfreich:

  • DEV-13 verlangt eine gepflegte Liste der Softwarekomponenten für jede entwickelte oder integrierte Komponente; der Katalog nennt eine SBOM als Weg. Ein Modell mit Version und Herkunft gehört nach unserer Einordnung in diese Liste.
  • DEV-14 verlangt, Software Dritter nur aus vertrauenswürdigen Quellen zu beziehen und die Authentizität nach Möglichkeit zu prüfen. Für Modellgewichte in Variante B heißt das: definierte Bezugsquelle und Prüfsumme oder Signatur.
  • SSO-07 verlangt Transparenz über Dienstleister: Datenflüsse dokumentieren und Kunden informieren, welche Dienstleister ihrerseits Unterauftragnehmer einsetzen. Bei Modellanbietern, die selbst Rechenzentren Dritter nutzen, ist das schnell mehrstufig.

Bei einem Typ-2-Bericht muss die Systembeschreibung wesentliche Änderungen am internen Kontrollsystem im Prüfungszeitraum angeben. Ob ein Modellwechsel wesentlich ist, beurteilen Anbieter und Prüfer. Einen Wechsel des Modellanbieters, also eines Subdienstleisters, sollte man nach unserer Einschätzung als wesentlich behandeln. Planen Sie solche Wechsel deshalb nicht unbemerkt mitten in den Zeitraum.

Was die Klinik selbst beitragen muss

Ein Teil der Sicherheit liegt beim Kunden. Die Systembeschreibung nennt die korrespondierenden Kundenkontrollen (Complementary User Entity Controls, CUEC), die der Anbieter bei der Ausgestaltung seiner Kontrollen voraussetzt (Abschnitt 3.4.5.1 Nr. 7), und der Prüfer weist im Bericht darauf hin, dass die Kriterien nur bei wirksamen Kundenkontrollen erfüllt sind. Bei KI-Software sind das typische Kandidaten:

  • Ärztinnen und Ärzte prüfen jeden Entwurf vor der Übernahme ins Krankenhausinformationssystem,
  • die Klinik verwaltet Benutzerkonten und Rollen und entzieht Zugänge beim Austritt,
  • die Klinik übermittelt nur die Daten, die für den Zweck nötig sind.

Formulieren Sie diese Kontrollen so, dass die Klinik sie umsetzen und belegen kann. Für Kunden im Anwendungsbereich von § 393 SGB V ist das keine Formsache: Das Gesetz verlangt, dass die im Prüfbericht enthaltenen korrespondierenden Kriterien für Kunden umgesetzt sind. Der Katalog nennt solche Kriterien für Kunden bei ausgewählten C5-Kriterien als Hilfe, um die CUEC zu bestimmen; wie sich der Gesetzesbegriff zu den CUEC verhält, ordnet die Seite § 393 SGB V ein.

Nachweise, die der Prüfer sehen will

ThemaNachweisHerkunftZeitbezug
Überwachung des ModellanbietersAuswertung seiner Berichte, Vertragsprüfung, Protokoll der ÜberprüfungDienstleistersteuerungim festgelegten Turnus, im Zeitraum belegt
Region der VerarbeitungKonfiguration von Anwendung, Modell-Endpunkt, Logging und BackupsBetriebStichtag bzw. Stichproben im Zeitraum
ModelländerungenÄnderungstickets mit Test, Freigabe und DatumEntwicklungalle Änderungen im Zeitraum
KomponentenlisteSBOM bzw. Liste mit Modellversion und HerkunftEntwicklungaktueller Stand und Historie
Trennung je KundeSchichtenmodell, Konfiguration, RisikobewertungArchitekturÜberprüfung mindestens jährlich

Und AIC4?

Der AIC4 ist ein freiwilliger Kriterienkatalog des BSI für KI-Cloud-Dienste, als Erweiterung des C5 konzipiert und mit dem C5 als Voraussetzung; er liegt nur auf Englisch vor und stammt von 2021. § 393 SGB V verlangt ein C5-Testat für die Basiskriterien oder einen Nachweis nach der C5-Gleichwertigkeitsverordnung, keinen AIC4-Bericht. Den Entwurf des BSI für die Prüfung von KI-Systemen beschreibt die Seite BSI A5.

Was gesondert zu klären ist

Ein C5-Testat beantwortet Fragen der Informationssicherheit. Ob die Software ein Medizinprodukt ist, ob sie unter die europäische KI-Verordnung fällt und welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten, beantwortet es nicht. Auch das BSI beschreibt C5 nicht als Datenschutzstandard. Diese Fragen sind gesondert und im Einzelfall rechtlich zu prüfen.

Häufige Fragen

Muss unser Modellanbieter selbst ein C5-Testat haben?+
Der C5-Katalog verlangt das nicht: Im Carve-out wird der Modellanbieter ausgenommen, die Systembeschreibung gibt an, ob C5-Berichte für ihn vorliegen, und Sie müssen ihn überwachen. Für Kunden im Anwendungsbereich von § 393 SGB V kommt eine offene Rechtsfrage hinzu. § 393 Abs. 3 Nr. 2 verlangt ein aktuelles C5-Testat der datenverarbeitenden Stelle für die im Rahmen des Cloud-Dienstes „eingesetzten Cloud-Systeme und die eingesetzte Technik“. Ob dazu auch die Systeme eines externen Modellanbieters gehören, der Patientendaten verarbeitet, und wessen Testat sie dann abdecken muss, sagt der Wortlaut nicht; eine amtliche Auslegung haben wir nicht gefunden (Stand 1. November 2026). Dazu kommen Verarbeitungsort und Niederlassung nach Absatz 2. Das ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen, siehe § 393 SGB V.
Gehören Prompts und Modellausgaben in den Prüfungsgegenstand?+
Nach unserer Einordnung ja, wenn sie Patientendaten enthalten und beim Anbieter gespeichert werden. Dann gelten für sie dieselben Anforderungen an Region, Aufbewahrung und Zugriff wie für andere Kundendaten.
Ist ein Modellwechsel im Typ-2-Zeitraum ein Problem?+
Nicht grundsätzlich, aber er muss geplant und dokumentiert sein. Wesentliche Änderungen am internen Kontrollsystem gehören in die Systembeschreibung. Ein Wechsel des Modellanbieters betrifft einen Subdienstleister; wir empfehlen, ihn als wesentlich zu behandeln.
Können wir Kriterien ausschließen, weil wir kein eigenes Modell betreiben?+
Nur mit einer Begründung, die der Katalog zulässt, und nie, weil Kontrollen fehlen oder nicht wirksam sind (Abschnitt 3.4.3). Betreiben Sie das Modell nicht selbst (Variante A), fallen die Kontrollen beim Modellanbieter als Subdienstleister an und werden über Carve-out oder Inclusive behandelt; das ist kein Ausschluss von Kriterien. Welche Begründungen zulässig sind, erklärt die Seite Systembeschreibung.
Brauchen wir für KI im Gesundheitswesen zusätzlich AIC4?+
Nicht aus § 393 SGB V. AIC4 ist freiwillig. Ob er für Ihre Software sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, ob Ihre Kunden ihn in Ausschreibungen oder Verträgen verlangen.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).