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C5-Readiness

BSI C5

Abrechnungsdienstleister im Gesundheitswesen: C5-Testat für Plattform und Sachbearbeitung

Eine Abrechnungsstelle, die ihr Portal und ihre Abrechnungssoftware als Cloud-Dienst betreibt, lässt im C5-Testat diesen Dienst prüfen: Plattform-Konfiguration, Anwendung, Betrieb und die Zugriffe des eigenen Personals. Anders als bei reiner Software arbeiten hier Menschen täglich mit den Daten der Kunden, Papierbelege kommen dazu, und das Sozialrecht regelt mit, wer Daten für wen verarbeiten darf. Diese Seite zeigt an einem fiktiven Beispiel, welche Entscheidungen vor der Prüfung anstehen.

Stapel abgelegter Papierbelege neben einem Dokumentenscanner in einem abgedunkelten Büro

Stand: 2026-11-01

Diese Seite richtet sich an Abrechnungsstellen und Abrechnungszentren im Gesundheitswesen, die für Leistungserbringer abrechnen und dafür eigene Cloud-Dienste betreiben: ein Portal für die Kunden, eine Abrechnungssoftware und die Übermittlung an Kostenträger. Ob Sie als Auftragsverarbeiter von Leistungserbringern unter § 393 SGB V fallen und was das für Ihr Testat bedeutet, erklärt die Seite § 393 SGB V. Diese Seite wiederholt das nicht und ist keine Rechtsberatung.

Was das Sozialrecht zur Abrechnung über Dritte sagt

Mehrere Vorschriften des SGB V erlauben Leistungserbringern, für die Abrechnung Dritte einzuschalten, mit jeweils eigenen Bedingungen. Wir geben den Wortlaut wieder, ohne ihn auszulegen:

VorschriftWer abrechnetWas der Wortlaut zu Dritten sagt
§ 302 Abs. 2 SGB VLeistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel, der digitalen Gesundheitsanwendungen und weitere LeistungserbringerSie „können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen“; die Rechenzentren dürfen die Daten nur für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten, „soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden“.
§ 300 Abs. 2 SGB VApotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 SGB VSie können Rechenzentren in Anspruch nehmen, mit derselben Zweckbindung.
§ 295a Abs. 2 und 3 SGB VVertragspartner auf Leistungserbringerseite in Verträgen nach §§ 73b, 132e, 132f und 140a; Krankenhäuser bei ambulanten NotfallleistungenSie dürfen eine andere Stelle mit der Verarbeitung beauftragen; § 80 SGB X ist anzuwenden „mit der weiteren Maßgabe, dass Unterauftragsverhältnisse ausgeschlossen sind“.

Welche dieser Vorschriften für Ihr Geschäft gilt und was sie im Einzelnen verlangen, ist rechtlich zu prüfen. Für das C5-Testat ist wichtig: Diese Vorschriften regeln, ob und wie Sie Daten verarbeiten dürfen. Das Testat bescheinigt die Informationssicherheit Ihres Dienstes; nach der BSI-FAQ hat der C5 primär die Informationssicherheit und nicht den Datenschutz im Fokus.

Das Beispiel: Abrechnung für Heilmittelpraxen und Pflegedienste

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Eine Abrechnungsstelle rechnet für Physiotherapiepraxen und ambulante Pflegedienste mit den Krankenkassen ab. Ihr Dienst:

  • Portal im Browser, in dem die Kunden Leistungen erfassen, Verordnungen hochladen und den Stand ihrer Abrechnungen sehen; betrieben auf einer Cloud-Plattform in einer Region in Deutschland.
  • Scanstelle im eigenen Büro für Verordnungen, die auf Papier kommen. Die Originale werden nach einer festen Frist im Haus vernichtet.
  • Sachbearbeitung durch eigene Beschäftigte, die Verordnungen prüfen, Rückfragen klären und Abrechnungen freigeben.
  • Übermittlung der Abrechnungsdaten elektronisch an die Krankenkassen und Auszahlung an die Kunden.
Schaubild „Abrechnungsstelle: was im C5-Bericht steht“. Links die Kunden, Heilmittelpraxen und Pflegedienste, die Leistungen im Portal erfassen und Papierverordnungen schicken. In der Mitte, gold umrandet, der Prüfungsgegenstand mit vier Bausteinen: Portal und Abrechnungssoftware (Mandantentrennung, Verschlüsselung, Datensicherung); Scanstelle mit Vernichtung der Originale im Haus (Vernichtung mit Protokoll; PS-01 bis PS-07 oder PS-08, mit dem Prüfer klären); Sachbearbeitung mit Zugriff nach Kunde und Protokoll, Fälle im Vertrag offengelegt (IAM-07.06B); Übermittlung an die Krankenkassen, Übertragungsweg nach CRY-04 und COS-08. Rechts die Krankenkassen als Empfänger, kein Subdienstleister, gekennzeichnet als unsere Einordnung. Darunter die Cloud-Plattform in einer Region in Deutschland als Subdienstleister mit dem Hinweis „Zulässigkeit nach Sozialrecht vor der Prüfung rechtlich klären“.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Fiktives Architekturbeispiel einer Abrechnungsstelle. Eigene Darstellung; Grundlage BSI, Kriterienkatalog Cloud Computing C5:2026, Version 1.1.0, Abschnitte 3.4.5.1 und 3.4.6, IAM-07, PS-01, PS-08, CRY-04, COS-08; § 295a und § 302 SGB V.

Wer was verantwortet: Abrechnungsstelle, Plattform, Kunde

BereichAbrechnungsstelle (Prüfungsgegenstand)Cloud-Plattform (Subdienstleister, Subservice-Organisation)Praxis oder Pflegedienst (vorausgesetzte Kundenkontrollen)
Portal und SoftwareAnwendung, Mandantentrennung, Verschlüsselung, DatensicherungRechenzentren, Hardware, SpeicherdiensteBenutzerkonten der Praxis, Entzug beim Austritt
SachbearbeitungRollen je Kunde, Protokollierung, Schulung und Verpflichtung des Personals-Freigabe der Abrechnung, wo der Vertrag sie vorsieht
PapierbelegeAnnahme, Scan, Aufbewahrung bis zur Vernichtung, Vernichtung im Haus-sicherer Versand der Originale
Übermittlung an KassenÜbertragungsweg, Verschlüsselung, ProtokolleNetzdienste im eigenen BerichtRichtigkeit der erfassten Leistungen

Entscheidung 1: Sachbearbeitung als Zugriff auf Kundendaten

Bei den meisten SaaS-Anbietern ist der Zugriff des eigenen Personals auf Kundendaten die Ausnahme, etwa im Support. Bei einer Abrechnungsstelle ist er der Kern der Leistung. Das verändert, wie IAM-07 „Zugriff auf Cloud-Kundendaten“ zu lesen ist:

  • IAM-07.06B verlangt, vertraglich und vor dem Anbieten des Dienstes alle Fälle offenzulegen, in denen der Anbieter auf Kundendaten in unverschlüsselter Form zugreifen kann. Die Sachbearbeitung ist ein solcher Fall; sie gehört mit Zweck und Umfang in den Vertrag.
  • IAM-07.03B regelt die Information des Kunden bei Zugriffen ohne seine vorherige Zustimmung. Einen vertraglichen Ausschluss der Information je Ereignis lässt das Kriterium nach seinem Wortlaut nur zu, wo nicht unverschlüsselt zugegriffen wird; die Sachbearbeitung liest Verordnungen und Abrechnungsdaten im Klartext. Will der Anbieter die Information je Ereignis für die Sachbearbeitung vermeiden, bleibt deshalb nur die vorherige Zustimmung des Kunden, nach unserer Einordnung im Vertrag über die Sachbearbeitung. Ob deren Form genügt, klären Sie mit dem Prüfer. Zugriffe außerhalb dieses Zwecks, etwa durch Entwickler bei einer Fehlersuche, fallen unter die Informationspflicht.

Unsere Empfehlung: Rollen so schneiden, dass jede Sachbearbeiterin nur die Kunden sieht, die sie betreut, und jeden Zugriff protokollieren. Dann lässt sich belegen, dass Zugriffe im vereinbarten Rahmen blieben, und Zugriffe außerhalb davon fallen auf. Ob eine Abrechnung fachlich richtig ist, prüft der C5 nicht; geprüft wird, ob die Informationssicherheit der Verarbeitung gewährleistet ist. Wie Berechtigungen insgesamt prüffähig werden, siehe Themengebiet IAM.

Entscheidung 2: Scanstelle und Papierbelege

Gehört die Scanstelle zum Prüfungsgegenstand? Nach unserer Einordnung ja, wenn die Annahme von Papierbelegen Teil des angebotenen Dienstes ist; dann gehört sie mit dem Ablauf bis zur Vernichtung in die Systembeschreibung. Welche physischen Kriterien für den Raum gelten, ist damit noch nicht entschieden. Nach den ergänzenden Informationen zu PS-01 zielen PS-01 bis PS-07 auf Rechenzentren und Serverräume mit Systemkomponenten, die Kundendaten verarbeiten; PS-08 nennt der Katalog für Räume und Gebäude, in denen keine Cloud-Kundendaten verarbeitet oder gespeichert werden, etwa Büros. In der Scanstelle werden Kundendaten verarbeitet. Ob für sie PS-01 bis PS-07 greifen oder PS-08 genügt, klären Sie deshalb vor der Prüfung mit dem Prüfer und begründen die Zuordnung in der Systembeschreibung. Für Büroumgebungen verlangt PS-08.01B Sicherheitsanforderungen für Büroumgebungen auf Grundlage einer Risikobewertung, unter anderem keine offen sichtbaren vertraulichen Daten an unbeaufsichtigten Arbeitsplätzen und die Entsorgung nicht mehr benötigter Unternehmensdokumente auf dem eigenen Gelände.

Für eine Scanstelle sind das genau die Punkte, an denen es hängt: abschließbare Ablage bis zum Scan, eine feste Frist bis zur Vernichtung und ein Protokoll, das zeigt, dass sie eingehalten wurde. Lassen Sie die Vernichtung durch einen Dienstleister erledigen, gehört er in das Verzeichnis der Dienstleister nach SSO-04.

Entscheidung 3: Die Cloud-Plattform und das Sozialrecht klären, bevor die Prüfung beginnt

Ein Dienst auf der Infrastruktur oder Plattform eines anderen Cloud-Anbieters gilt nach Abschnitt 3.4.6 in der Regel als Subdienstleister-Beziehung. Die Systembeschreibung nennt die Plattform mit Firmenname, Ort der Verarbeitung und Speicherung und Ihrer Einschätzung der Abhängigkeit (Abschnitt 3.4.5.1 Nr. 8). Der Bericht macht die Beziehung also sichtbar.

Ob sie sozialrechtlich zulässig ist, beantwortet er nicht. Rechnen Sie für Vertragspartner nach § 295a SGB V ab, schließt der Wortlaut dort Unterauftragsverhältnisse aus. Ob und wie das den Einsatz einer Cloud-Plattform berührt, ist eine Rechtsfrage, die Sie vor dem Beginn der Prüfung klären sollten, weil eine Änderung der Architektur danach den Prüfungsgegenstand verschiebt. Das gilt auch für weitere Dienstleister mit Zugriff auf Kundendaten, etwa einen Scan- oder Druckdienstleister. Wie Sie Dienstleister als Subdienstleister einstufen und das Inventar führen, siehe Subdienstleisterinventar.

Entscheidung 4: Übermittlung an die Kassen und Zweckbindung

Die Krankenkassen empfangen die Abrechnungsdaten. Nach unserer Einordnung sind sie damit keine Subdienstleister: Sie erbringen keinen Teil Ihres Dienstes. Der Übertragungsweg zu ihnen gehört aber in Ihren Prüfungsgegenstand. Einschlägig sind CRY-04 „Schutz von Daten bei der Übertragung“, das für die Übertragung von Kundendaten über öffentliche Netze Verschlüsselung und Authentisierung nach dem Stand der Technik verlangt, und COS-08 „Richtlinien für die Datenübertragung“ mit dokumentierten Schutzmaßnahmen, die umgesetzt und regelmäßig überprüft werden. PI-01 betrifft dagegen die Schnittstellen, über die Ihre Kunden und deren IT-Systeme auf den Dienst zugreifen, im Beispiel das Portal. Ein Übertragungsprotokoll je Lieferung an die Kassen ist der naheliegende Nachweis.

Die Zweckbindung aus § 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V betrifft Ihre Produktplanung: Auswertungen über mehrere Kunden hinweg, etwa Vergleichszahlen im Portal, sollten Sie vorher rechtlich prüfen lassen. Für das Testat ist nach unserer Einschätzung wichtig, dass die Systembeschreibung zeigt, welche Daten Sie für welchen Zweck verarbeiten, und dass anonymisierte Auswertungen technisch von den Abrechnungsdaten getrennt sind.

Nachweise, die Abrechnungsstellen vorbereiten sollten

ThemaNachweisHerkunftVerantwortlichZeitbezug
Offenlegung der ZugriffeVertragsanlage mit allen Fällen unverschlüsselten Zugriffs (IAM-07.06B)VertragsverwaltungGeschäftsführungStand vor Vertragsschluss
Rollen in der SachbearbeitungRollenkonzept, Zuordnung Beschäftigte zu Kunden, BerechtigungsprüfungAnwendung, PersonalverwaltungLeitung AbrechnungPrüfung im festgelegten Turnus, Stand im Zeitraum
ZugriffsprotokollProtokoll der Zugriffe je Kunde, Auswertung auffälliger ZugriffeProtokollierung der AnwendungInformationssicherheitsbeauftragte (ISB)laufend, Stichproben im Zeitraum
PapierbelegeEingangsbuch, Vernichtungsprotokolle mit DatumScanstelleLeitung Scanstellejede Vernichtung im Zeitraum
Übermittlung an KassenÜbertragungsprotokolle, Konfiguration der Verschlüsselung, Richtlinie zur Datenübertragung (CRY-04, COS-08)BetriebLeitung Betriebjede Lieferung, Stichproben

Mögliche Lücken bei Abrechnungsstellen

Mögliche LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Alle Sachbearbeiter sehen alle KundenVertretungen sollen ohne Rechteänderung möglich seinZugriffe über den Bedarf hinaus, keine Abgrenzung im ProtokollRollen je Kundengruppe, Vertretung als befristete Freigabe
Vernichtung der Originale nicht belegtPapier wird gesammelt und gelegentlich entsorgtFür den Zeitraum fehlt der Nachweis, dass die Frist eingehalten wurdefeste Frist, Vernichtung mit Protokoll, Dienstleister im Verzeichnis
Zulässigkeit der Plattform nicht geklärtDie Plattformwahl fiel vor der Prüfung des SozialrechtsUmzug oder Vertragsänderung mitten in der VorbereitungRechtsfrage vor Festlegung des Scopes klären und dokumentieren

Häufige Fragen

Gehören unsere Sachbearbeiter in den Prüfungsgegenstand?+
Ihre Zugriffe auf Kundendaten schon. Personal, Rollen, Protokollierung und Schulung gehören zu den Kontrollen Ihres Dienstes. Die fachliche Richtigkeit der Abrechnung ist nicht Gegenstand des C5.
Sind die Krankenkassen Subdienstleister?+
Nach unserer Einordnung nein. Sie empfangen Daten, erbringen aber keinen Teil Ihres Dienstes. Der Übertragungsweg zu ihnen gehört trotzdem in Ihren Prüfungsgegenstand.
Dürfen wir als Abrechnungsstelle eine Hyperscaler-Plattform nutzen?+
Das beantwortet der C5 nicht. Je nach Abrechnungsweg gelten eigene Vorschriften; § 295a SGB V schließt nach seinem Wortlaut Unterauftragsverhältnisse aus. Das ist vor der Prüfung rechtlich zu klären. Der C5-Bericht nennt die Plattform in jedem Fall als Subdienstleister.
Gilt das Testat auch für die Scanstelle?+
Wenn die Annahme von Papierbelegen Teil des beschriebenen Dienstes ist, gehört sie nach unserer Einordnung in die Systembeschreibung und damit in die Prüfung. PS-08 nennt der Katalog für Räume ohne Cloud-Kundendaten; weil in der Scanstelle Kundendaten verarbeitet werden, klären Sie mit dem Prüfer, ob PS-01 bis PS-07 greifen oder PS-08 genügt.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).