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C5-Readiness

BSI C5

Kliniksoftware aus der Cloud: was Hersteller vor dem C5-Testat entscheiden

Wer Software für Krankenhäuser als Cloud-Dienst anbietet, lässt im C5-Testat Anwendung, Betrieb, Entwicklung und die Schnittstellen in der Cloud prüfen; das Kliniknetz und das Krankenhausinformationssystem bleiben bei der Klinik. Kliniksoftware bringt dabei eigene Fragen mit: Wo endet der Prüfungsgegenstand an der KIS-Anbindung, gehören dedizierte Instanzen großer Verbünde in denselben Bericht, und welche Angaben braucht eine Klinik für den Notbetrieb? Diese Seite zeigt die Entscheidungen an einem fiktiven Beispiel.

Leerer Klinikflur bei Nacht mit gedimmtem Licht und einer beleuchteten Stationstheke

Stand: 2026-11-01

Diese Seite richtet sich an Hersteller von Kliniksoftware, die ihre Software als Cloud-Dienst anbieten, etwa für OP-Planung, Pflegedokumentation oder Patientenportale. Ob und wie § 393 SGB V für Krankenhäuser und ihre Dienstleister greift, erklärt die Seite § 393 SGB V; diese Seite wiederholt das nicht und ist keine Rechtsberatung. Für KI-Software in Kliniken mit Modellanbieter und Inferenz siehe KI im Gesundheitswesen, für Hersteller von Praxissoftware Praxissoftware-Anbieter.

Das Beispiel: OP- und Ressourcenplanung für Klinikverbünde

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein Hersteller bietet eine Software für die Planung von OP-Sälen, Personal und Material als SaaS an. Die Architektur:

  • Anwendung im Browser, mandantenfähig, betrieben auf einer Cloud-Plattform in einer Region in Deutschland; ein Mandant je Klinik.
  • Zwei dedizierte Instanzen für große Klinikverbünde, die das vertraglich verlangt haben: eigene Datenbank und eigene Netzsegmente, aber dieselbe Software, dieselbe Bereitstellung und dasselbe Betriebsteam.
  • Anbindung an das Krankenhausinformationssystem (KIS): Patientenstammdaten und OP-Anforderungen kommen als HL7-Nachrichten vom Kommunikationsserver der Klinik, geplante und tatsächliche OP-Zeiten gehen zurück. Die Verbindung läuft über einen verschlüsselten Standorttunnel zwischen Kliniknetz und einem Schnittstellendienst in der Cloud.
  • Anmeldung der Klinikbeschäftigten über den Identitätsanbieter der Klinik (Single Sign-on).
  • Betrieb mit Bereitschaft rund um die Uhr, weil die Kliniken auch nachts und am Wochenende operieren.
Schaubild „OP-Planung aus der Cloud: wo der Prüfungsgegenstand endet“. Links das Krankenhaus (Kunde): Krankenhausinformationssystem, Kommunikationsserver mit HL7-Nachrichten in beide Richtungen, Tunnelendpunkt und Firewall im Kliniknetz mit verschlüsseltem Standorttunnel, Identitätsanbieter der Klinik mit Anmeldung per Single Sign-on; dazu der Hinweis: Betrieb im Kliniknetz, Konten der Beschäftigten, Ausfallverfahren sind vorausgesetzte Kundenkontrollen (CUEC). Rechts, gold umrandet, der Prüfungsgegenstand des Herstellers: Tunnelendpunkt und Schnittstellendienst in der Cloud, hier endet der Prüfungsgegenstand nach unserer Einordnung (PI-01, COS-04); Anwendung mit einem Mandanten je Klinik; zwei dedizierte Instanzen für Klinikverbünde, nach unserer Einordnung im selben Bericht; Betrieb mit Bereitschaft rund um die Uhr, Angaben zu Wiederanlaufparametern nach GC-03. Ein Doppelpfeil verbindet Kommunikationsserver und Schnittstellendienst, ein Pfeil führt vom Identitätsanbieter zur Anwendung. Darunter die Cloud-Plattform in einer Region in Deutschland als Subdienstleister (Subservice-Organisation).
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Fiktives Architekturbeispiel einer OP- und Ressourcenplanung als SaaS. Eigene Darstellung; Grundlage BSI, Kriterienkatalog Cloud Computing C5:2026, Version 1.1.0, Abschnitte 3.4.5.1 und 3.4.6, PI-01, COS-04, GC-03.

Wer was verantwortet: Hersteller, Plattform, Klinik

BereichHersteller (Prüfungsgegenstand)Cloud-Plattform (Subdienstleister, Subservice-Organisation)Klinik (vorausgesetzte Kundenkontrollen)
KIS-AnbindungTunnelendpunkt in der Cloud, Schnittstellendienst, Prüfung eingehender NachrichtenNetzdienste im eigenen BerichtKommunikationsserver, Tunnelendpunkt und Firewall im Kliniknetz
AnmeldungAnbindung des Identitätsanbieters, Rollen in der Anwendung, Konten des eigenen Personals-Identitätsanbieter, Konten der Beschäftigten, Entzug beim Austritt
Instanzengemeinsame Instanz und dedizierte Instanzen: Bereitstellung, Patches, TrennungRechenzentren, Hardware, Virtualisierung-
NotbetriebWiederanlauf des Dienstes, Angaben zu WiederanlaufparameternVerfügbarkeit der Plattformdiensteeigenes Ausfallverfahren, wenn die Planung nicht verfügbar ist
VorfälleInformation der Klinik über Vorfälle, die sie betreffenMeldungen an den Hersteller nach eigenem VertragWeiterleitung der Meldungen an die zuständige Stelle, auch nachts

Die rechte Spalte gehört als korrespondierende Kundenkontrollen (CUEC) in die Systembeschreibung (Abschnitt 3.4.5.1 Nr. 7). Wie Sie solche Pflichten so formulieren, dass die Klinik sie umsetzen und belegen kann, zeigt die Seite korrespondierende Kriterien für Kunden.

Entscheidung 1: Wo endet der Prüfungsgegenstand an der KIS-Schnittstelle?

Nach unserer Einordnung am Tunnelendpunkt in der Cloud. Alles, was der Hersteller dort betreibt, gehört in den Prüfungsgegenstand: der Tunnelendpunkt, der Schnittstellendienst und die Regeln, welche Nachrichten er annimmt. Zwei Kriterien beschreiben, was dort zu belegen ist:

  • PI-01 verlangt für Schnittstellen, über die IT-Systeme von Kunden auf den Dienst zugreifen, unter anderem standardisierte Kommunikationsprotokolle mit angemessener Authentisierung, Verschlüsselung über nicht vertrauenswürdige Netze und Mechanismen, die die Integrität der übertragenen Daten prüfen (PI-01.01B Nr. 1, 2 und 4).
  • COS-04 verlangt, dass jeder Netzperimeter durch Sicherheitsgateways kontrolliert wird und netzübergreifende Zugriffe auf einer Sicherheitsbeurteilung beruhen, die die Anforderungen der Kunden berücksichtigt (COS-04.01B und .02B).

Kommunikationsserver, Tunnelendpunkt und Firewall im Kliniknetz betreibt die Klinik. Sie stehen als vorausgesetzte Kundenkontrollen in der Systembeschreibung; der Katalog nennt zu COS-04 selbst korrespondierende Kriterien für Kunden, die Kontrolle an den Perimetern der Netze, für die der Kunde verantwortlich ist. Der Prüfer prüft diese Kontrollen bei der Klinik nicht, nur ihre sachgerechte Darstellung, und weist im Bericht darauf hin, dass die Kriterien nur bei wirksamen Kundenkontrollen erfüllt werden.

Unsere Empfehlung: Halten Sie in einem Schnittstellenblatt je Klinik fest, welche Nachrichtentypen in welche Richtung fließen, wer welchen Endpunkt betreibt und wer Zugangsdaten und Zertifikate des Tunnels erneuert. Dieses Blatt ist Nachweis für PI-01 und zugleich die Grundlage der Kundenkontrollen.

Entscheidung 2: Anmeldung über den Identitätsanbieter der Klinik als Zusatzkriterium?

Für Kliniksoftware lohnt sich der Blick auf zwei Zusatzkriterien. PI-01.02AC verlangt Schnittstellen für Identitätsanbieter des Kunden mit einem standardisierten Protokoll, PI-01.03AC eine klare Dokumentation dieser Schnittstellen für das Fachpersonal des Kunden. Im Beispiel ist beides vorhanden, weil die Kliniken Single Sign-on verlangen. Nach unserer Einschätzung kann der Hersteller diese beiden Unterkriterien mit wenig Mehraufwand in den Prüfungsumfang nehmen. Welche Zusatzkriterien Sie aufnehmen, entscheiden Sie selbst; nehmen Sie nur einzelne auf, ist die Auswahl in der Systembeschreibung zu begründen (Abschnitt 3.4.3). Die Konten des Klinikpersonals bleiben auch dann eine Kundenkontrolle.

Entscheidung 3: Gehören dedizierte Instanzen in denselben Bericht?

Nach unserer Einordnung ja, wenn sie Teil des angebotenen Dienstes sind. Die Systembeschreibung nennt Name, Typ und Umfang der bereitgestellten Cloud-Dienste (Abschnitt 3.4.5.1 Nr. 1). Steht dort nur die gemeinsame Instanz, erhalten die beiden Klinikverbünde einen Bericht, der ihre Instanz nicht abdeckt. Drei Folgen sollten Sie vor der Prüfung klären:

  1. Grundgesamtheit. Patches, Änderungen und Berechtigungsprüfungen laufen auf allen Instanzen. Zieht der Prüfer in einer Typ-2-Prüfung Stichproben, braucht er die vollständige Liste aller Fälle; Ihr Nachweisregister sollte deshalb je Kontrolle zeigen, welche Instanzen dazugehören (siehe Nachweisregister).
  2. Patch-Management. OPS-27 verlangt unter anderem, Patches in Wartungsfenstern zu planen und vor der Produktion in einer Nicht-Produktionsumgebung zu testen, mit der Möglichkeit, auf frühere Versionen zurückzugehen (OPS-27.01B Nr. 2 und 3). Wer für dedizierte Instanzen eigene Wartungsfenster vereinbart, braucht für jede Instanz den Beleg, dass der Patch im vereinbarten Zeitrahmen ankam (OPS-28).
  3. Trennung. Auch eine dedizierte Instanz teilt sich Plattform, Bereitstellungswerkzeuge und Betriebszugänge mit den anderen. Die Trennung gehört deshalb in dasselbe dokumentierte Schichtenmodell nach OPS-30, mit einer Risikobeurteilung, die mindestens jährlich überprüft wird (OPS-31).

Entscheidung 4: Wiederanlauf im 24/7-Betrieb

Eine Klinik plant ihre OP-Säle auch dann, wenn die Software ausfällt. Dafür braucht sie Angaben des Herstellers. GC-03 verlangt, dass der Anbieter sachverständigem Personal der Kunden auf Anfrage Angaben zu den Wiederanlaufparametern zur Verfügung stellt: maximal tolerierbare Ausfallzeit und RTO, maximal zulässiger Datenverlust (RPO), Zeit bis zur Aufnahme des Notbetriebs, Notbetriebsniveau und Zeit bis zum Regelbetrieb. Diese Angaben sollen der Klinik ihre eigene Business Impact Analyse ermöglichen. Was die Rahmenbedingung GC-03 und die übrigen Rahmenbedingungen im Einzelnen verlangen, zeigt die Seite Rahmenbedingungen. Zwei Punkte sind bei Kliniksoftware besonders wichtig:

  • Das Ausfallverfahren der Klinik, etwa ein Ausdruck des Tagesplans und ein Ablauf für Notfall-OPs, ist ihre eigene Kontrolle und gehört als vorausgesetzte Kundenkontrolle in die Systembeschreibung.
  • BCM-04.01B verlangt, dass an den mindestens jährlichen Tests der Kontinuitätspläne betroffene Cloud-Kunden und relevante Dritte beteiligt sind. Laden Sie eine Klinik zu einem Wiederanlauftest ein und protokollieren Sie ihre Rückmeldung. Wie Kontinuitätstests insgesamt prüffähig werden, siehe Themengebiet BCM.

Für Vorfälle gilt Ähnliches: OPS-24 verlangt, dass der Anbieter Kunden über den Status von Vorfällen informiert, die sie betreffen. Der Katalog nennt dazu als korrespondierendes Kriterium für Kunden, dass die Meldungen ankommen und an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Für eine Klinik heißt das: ein Kontakt, der auch nachts erreichbar ist.

Nachweise, die Hersteller von Kliniksoftware vorbereiten sollten

ThemaNachweisHerkunftVerantwortlichZeitbezug
KIS-AnbindungSchnittstellenblatt je Klinik, Konfiguration von Tunnel und Sicherheitsgateway, SicherheitsbeurteilungIntegration, NetzbetriebLeitung IntegrationStand je Klinik, Änderungen im Zeitraum
Single Sign-onSchnittstellendokumentation, Konfiguration je KlinikEntwicklungLeitung Entwicklungaktueller Stand und Historie
Patches auf allen InstanzenListe der Instanzen, Patchstände mit Datum, TestprotokolleBetrieb, BereitstellungswerkzeugLeitung Betrieballe Patches im Zeitraum, Stichproben je Instanz
TrennungSchichtenmodell, Risikobeurteilung, Konfiguration der dedizierten InstanzenArchitekturArchitekturÜberprüfung mindestens jährlich
WiederanlaufAngaben nach GC-03, Testprotokoll mit Beteiligung einer KlinikBetrieb, NotfallmanagementNotfallbeauftragteTest mindestens jährlich

Mögliche Lücken bei Herstellern von Kliniksoftware

Mögliche LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Schnittstellen nur im Projektordner beschriebenJede KIS-Anbindung wurde als Einzelprojekt umgesetztFür PI-01 und COS-04 fehlt ein einheitlicher Nachweis, Kundenkontrollen sind unklarSchnittstellenblatt als Vorlage, für jede bestehende Anbindung nachziehen
Dedizierte Instanz außerhalb des Patch-RhythmusEigenes Wartungsfenster des Verbunds, Patch manuell nachgezogenStichprobe zeigt einen Patch außerhalb des vereinbarten ZeitrahmensAlle Instanzen im selben Bereitstellungswerkzeug, Ausnahmen mit Datum und Freigabe
Wiederanlaufparameter nicht abgestimmtVertrag nennt eine Verfügbarkeit, aber keine RTO und kein NotbetriebsniveauKlinik kann ihre Business Impact Analyse nicht auf den Dienst stützenAngaben nach GC-03 erstellen, im Vertrag oder in der Betriebsdokumentation verweisen

Häufige Fragen

Prüft der Prüfer auch den Kommunikationsserver in der Klinik?+
Nein. Betreibt die Klinik ihn selbst, gehört er nicht zu Ihrem Prüfungsgegenstand. Der Prüfer prüft nur, ob Ihre Systembeschreibung die vorausgesetzten Kundenkontrollen sachgerecht darstellt.
Brauchen wir für dedizierte Instanzen ein eigenes Testat?+
Nicht zwingend. Nach unserer Einordnung können gemeinsame und dedizierte Instanzen in einem Bericht stehen, wenn die Systembeschreibung sie als Teil des Dienstes nennt und dieselben Kontrollen auf allen Instanzen wirken. Weichen Betrieb oder Region einer Instanz ab, ist das gesondert zu beschreiben.
Gilt das Testat auch für Installationen im Rechenzentrum der Klinik?+
Nein. Ein C5-Testat gilt nach der BSI-FAQ für die geprüften Cloud-Dienste in den festgelegten Regionen. Eine Installation, die die Klinik selbst betreibt, ist nicht Gegenstand des Berichts.
Müssen wir Kliniken an Notfalltests beteiligen?+
BCM-04.01B verlangt, dass betroffene Cloud-Kunden und relevante Dritte an den Tests der Kontinuitätspläne beteiligt sind. Wie Sie das gestalten, legen Sie in Ihren Plänen fest; die Beteiligung sollte im Testprotokoll stehen.
Reicht das C5-Testat unserer Cloud-Plattform für die Krankenhäuser?+
Das Plattformtestat bescheinigt die Dienste der Plattform, nicht Ihre Anwendung. Was es für Ihren Dienst abdeckt, zeigt die Seite C5-Scope; was § 393 SGB V verlangt, die Seite § 393 SGB V. Die Einordnung im Einzelfall ist rechtlich zu prüfen.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).