Stand: 2026-11-01
Diese Seite richtet sich an Hersteller von Medizinprodukten, deren Geräte Daten mit Patientenbezug in eine Cloud übertragen, die der Hersteller selbst betreibt oder betreiben lässt. Ob § 393 SGB V für Ihre Kunden und damit für Sie greift, erklärt die Seite § 393 SGB V. Für Hersteller mit Sitz im Ausland siehe internationale Anbieter; dort steht ein Beispiel zur Fernüberwachung von Patienten zu Hause.
C5 und Medizinprodukterecht: zwei getrennte Fragen
Ein C5-Testat beantwortet Fragen der Informationssicherheit eines Cloud-Dienstes. Ob die Cloud-Software selbst ein Medizinprodukt oder Teil eines Medizinprodukts ist, welcher Risikoklasse sie angehört und welche Pflichten aus der europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) folgen, beantwortet es nicht, und umgekehrt ersetzt eine Konformitätsbewertung nach MDR kein C5-Testat. Diese Seite behandelt nur den C5; die Einordnung nach Medizinprodukterecht ist gesondert zu prüfen. Auch Datenschutz deckt der C5 nach der FAQ des BSI nicht ab.
Das Beispiel: eine Bildcloud für Ultraschallgeräte
Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein Hersteller von Ultraschallgeräten bietet Praxen und Kliniken einen Cloud-Dienst an, in den die Geräte Untersuchungen hochladen. Die Architektur:
- Gerät in der Praxis oder Klinik, angeschlossen an deren Netz. Es meldet sich mit einem Gerätezertifikat aus der Zertifizierungsstelle des Herstellers am Cloud-Dienst an.
- Empfangsdienst in der Cloud, der Untersuchungen annimmt und dem richtigen Kunden zuordnet.
- Befundung im Browser für Ärztinnen und Ärzte, auch von unterwegs.
- Bildarchiv je Kunde mit Aufbewahrungsfristen, die der Kunde festlegt.
- Firmware-Verteilung: signierte Updates für die Geräte über denselben Dienst.
- Betrieb auf einer Cloud-Plattform in einer Region in Deutschland.

Wer was verantwortet: Hersteller, Plattform, Kunde
| Bereich | Hersteller (Prüfungsgegenstand) | Cloud-Plattform (Subdienstleister, Subservice-Organisation) | Praxis oder Klinik (vorausgesetzte Kundenkontrollen) |
|---|---|---|---|
| Gerät | Gerätezertifikat ausstellen und widerrufen, Firmware signieren und verteilen | - | Aufstellung, Netzanbindung, Einspielen der Updates, Meldung bei Verlust oder Verkauf |
| Empfang und Archiv | Zuordnung zum Kunden, Trennung der Kunden, Verschlüsselung, Datensicherung, Region | Rechenzentren, Speicherdienste | Festlegung der Aufbewahrungsfristen |
| Befundung | Anmeldeverfahren, Rollen in der Anwendung | - | Benutzerkonten der Ärztinnen und Ärzte, Entzug beim Austritt |
| Vertragsende | Export, Löschung, Löschnachweis | Löschung auf Speicherebene nach eigenem Bericht | Übernahme der Daten in ein eigenes Archiv |
Entscheidung 1: Das Gerät bleibt draußen, seine Identität kommt hinein
Nach unserer Einordnung gehört das Gerät nicht zum Cloud-Dienst: Es steht beim Kunden, der Kunde betreibt es und bindet es an sein Netz an. Kriterien, die sich auf seinen Betrieb beziehen würden, lassen sich aber nur mit einer Begründung ausschließen, die der Katalog zulässt, und nie, weil der Hersteller dort keine Kontrollen eingerichtet hat (Abschnitt 3.4.3). Der Betrieb gehört deshalb als vorausgesetzte Kundenkontrolle in die Systembeschreibung.
Die Identität des Geräts ist ein anderer Fall. Der Cloud-Dienst vertraut einem Gerät, weil es ein Zertifikat des Herstellers vorlegt. CRY-08.01B verlangt Verfahren für die sichere Ausstellung von Public-Key-Zertifikaten, die der Anbieter für seine eigenen Systemkomponenten oder sein Personal ausstellt, einschließlich einer Prüfung der Identität vor der Ausstellung. Ob Geräte beim Kunden in diesem Sinn Systemkomponenten des Dienstes sind, beantwortet der Katalog nicht ausdrücklich. Unsere Empfehlung: die Ausstellung der Gerätezertifikate wie eigene Systemkomponenten behandeln und in der Systembeschreibung so darstellen. Dazu gehört der Widerruf: Wird ein Gerät verkauft, zurückgenommen oder als verloren gemeldet, muss sein Zertifikat gesperrt werden, sonst lädt ein fremdes Gerät in das Archiv des alten Kunden. Für kompromittierte Schlüssel gilt CRY-13. Wie Schlüssel und Zertifikate insgesamt prüffähig werden, siehe Themengebiet CRY.
Entscheidung 2: Freigaben nach Medizinprodukterecht und nach C5 in einem Ablauf
Ist die Cloud-Software Teil eines Medizinprodukts, durchläuft eine Änderung nach Medizinprodukterecht eine eigene Bewertung. Der C5 verlangt daneben, Änderungen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, die ihre Auswirkungen auf den gesamten Dienst bewertet, und bei hohem Risiko vor der Bereitstellung Minderungsmaßnahmen zu ergreifen (DEV-06.01B, .02B), sowie Freigaben vor der Bereitstellung in der Produktionsumgebung (DEV-10). Nach unserer Einschätzung lohnt ein gemeinsamer Ablauf: ein Änderungsticket mit beiden Bewertungen und beiden Freigaben. Dann gibt es für jede Änderung im Typ-2-Zeitraum einen Beleg, und die Bewertung nach Medizinprodukterecht ist im Ticket sichtbar, ohne dass der C5-Prüfer sie beurteilt.
Schwierig wird es bei dringenden Sicherheitskorrekturen. DEV-15.01B verlangt Verfahren für Ausnahmen vom Änderungsmanagement, einschließlich Notfalländerungen, damit die Risiken angemessen gemindert werden. Legen Sie vorher fest, wie eine Notfallkorrektur im Cloud-Dienst mit der Bewertung nach Medizinprodukterecht zusammenpasst, und dokumentieren Sie jede Ausnahme mit Datum und Begründung. Firmware für die Geräte läuft durch denselben Prozess, auch wenn das Gerät selbst nicht im Scope steht. Wie Änderungen insgesamt prüffähig werden, siehe Themengebiet DEV.
Entscheidung 3: Große Bildarchive bei Vertragsende
Ein Bildarchiv wächst über Jahre. Kündigt ein Kunde, muss er seine Daten mitnehmen können. Drei Kriterien greifen hier zusammen:
- PI-01.02B verlangt technische Mittel, mit denen Kunden ihre Daten extrahieren können. Soweit Datenvolumen, Format oder Architektur eine Extraktion durch den Kunden nicht praktikabel machen, stellt der Anbieter angemessene Extraktionsdienste bereit. Bei großen Bildarchiven ist das nach unserer Einschätzung der realistische Weg.
- PI-02 verlangt vertragliche Regeln für die Bereitstellung der Daten nach Vertragsende, unter anderem Format, Fristen und den Zeitpunkt der Löschung.
- PI-03 verlangt, dass die Löschung den Vertrag einhält und so dokumentiert wird, dass der Kunde einen Nachweis erhält. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn eine gerichtliche Anordnung sie erfordert oder sie zur Erfüllung bekannter künftiger finanzieller und rechtlicher Verpflichtungen nötig sind (PI-03.01B).
Welche Aufbewahrungsfristen für die Bilder gelten, bestimmt der Kunde nach seinen eigenen Pflichten. Der Vertrag sollte so gestaltet sein, dass er sie nach dem Export selbst erfüllen kann; das ist rechtlich gesondert zu prüfen.
Nachweise, die Medizinproduktehersteller vorbereiten sollten
| Thema | Nachweis | Herkunft | Verantwortlich | Zeitbezug |
|---|---|---|---|---|
| Gerätezertifikate | Verfahrensbeschreibung, Ausstellungs- und Widerrufsprotokoll, Liste gesperrter Geräte | Zertifizierungsstelle des Herstellers | Leitung Betrieb | alle Ausstellungen und Widerrufe im Zeitraum |
| Änderungen | Tickets mit Risikobeurteilung, Bewertung nach Medizinprodukterecht, Freigaben | Entwicklung, Regulatory Affairs | Leitung Entwicklung | alle Änderungen im Zeitraum |
| Notfalländerungen | Ausnahmeliste mit Datum, Begründung, nachgezogener Bewertung | Entwicklung | Leitung Entwicklung | jede Ausnahme im Zeitraum |
| Export und Löschung | Testprotokoll des Extraktionsdienstes, Löschnachweise je Kündigung | Betrieb, Vertragsverwaltung | Betrieb | Test jährlich, jede Kündigung im Zeitraum |
| Region | Konfiguration von Archiv, Backups und Empfangsdienst | Betrieb | Leitung Betrieb | Stichtag bzw. Stichproben im Zeitraum |
Mögliche Lücken bei Medizinprodukteherstellern
| Mögliche Lücke | Ursache | Wirkung | Abhilfe |
|---|---|---|---|
| Gerätezertifikate werden nie widerrufen | Rücknahme und Weiterverkauf laufen über den Vertrieb, nicht über den Betrieb | Ein fremdes Gerät kann in ein Kundenarchiv laden | Widerruf als Pflichtschritt im Rücknahmeprozess, monatlicher Abgleich mit der Geräteliste |
| Zwei getrennte Änderungsprozesse | Qualitätsmanagement und Cloud-Betrieb führen eigene Werkzeuge | Für einzelne Änderungen fehlt die C5-Freigabe oder die Risikobeurteilung | ein Ticket mit beiden Bewertungen, Abgleich der Werkzeuge vor Beginn des Zeitraums |
| Export nur theoretisch möglich | Die Exportfunktion wurde für kleine Datenmengen gebaut | Ein großes Archiv lässt sich in der vertraglichen Frist nicht übergeben | Extraktionsdienst mit Testlauf auf einem großen Testmandanten |
Häufige Fragen
Ersetzt die CE-Kennzeichnung nach MDR ein C5-Testat?+
Muss der Prüfer unsere Geräte prüfen?+
Wie gehen wir mit dringenden Sicherheitskorrekturen um?+
Wir sind ein Hersteller aus dem Ausland. Was ist anders?+
Weiterlesen
- § 393 SGB V: C5-Testat für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
- C5 in Deutschland: internationale Anbieter im Gesundheitsmarkt
- C5 CRY: Kryptographie und Schlüsselmanagement nach C5:2026
- C5 DEV: Entwicklung und Änderungsmanagement nach C5:2026
- Systembeschreibung C5: Mindestinhalte, Gliederung, Prüfung
- C5-Gap-Analyse: Lücken, Maßnahmenplan und Projektplanung
Quellen
- BSI: Kriterienkatalog Cloud Computing C5:2026, Version 1.1.0 (PDF, deutsch), Abschnitte 3.4.3, 3.4.5.1 und 3.4.6 sowie CRY-08, CRY-13, DEV-06, DEV-10, DEV-15, PI-01, PI-02, PI-03, PSS-12, lizenziert unter CC BY-ND 4.0 (abgerufen am 2026-11-01)
- BSI: C5 FAQ, Fragen „Was wird bei einer C5-Prüfung geprüft?“ und „Erfüllt der C5 auch die Anforderungen des Datenschutzes?“ (abgerufen am 2026-11-01)
- § 393 SGB V (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-01)
Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).
