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BSI C5

C5-Themengebiet INQ: behördliche Auskunfts- und Herausgabeverlangen prüffähig bearbeiten

Das Themengebiet INQ regelt, wie ein Cloud-Anbieter mit Auskunfts- und Herausgabeverlangen staatlicher Stellen nach Kundendaten umgeht: dokumentierte juristische Bewertung jeder Anfrage, unverzügliche Information der betroffenen Kunden, wo das Recht es erlaubt, und Herausgabe nur dessen, was angefragt ist. Neu in C5:2026 ist die Pflicht, Kunden die technischen Verfahren dafür offenzulegen. Diese Seite zeigt an einem SaaS-Beispiel einen prüffähigen Ablauf; eine Rechtsberatung zu einzelnen Anfragen ersetzt sie nicht.

Versiegelter Briefumschlag auf einem dunklen Schreibtisch neben einem Aktenordner, das Siegel golden beleuchtet

Stand: 2026-11-01

Diese Seite behandelt das Themengebiet INQ (Umgang mit behördlichen Auskunfts- und Herausgabeverlangen) des C5:2026, Abschnitt 5.16 des Katalogs. Wie Kriterien und Unterkriterien grundsätzlich aufgebaut sind, erklärt die Seite C5-Kriterienkatalog. Diese Seite beschreibt, was der Katalog an Verfahren verlangt; ob eine einzelne Anfrage rechtmäßig ist, beurteilen Ihre Rechtsabteilung oder eine beauftragte Kanzlei.

Worum geht es im Themengebiet INQ?

INQ soll einen angemessenen Umgang mit behördlichen Auskunfts- und Herausgabeverlangen sicherstellen, der Katalog nennt drei Bausteine: juristische Überprüfung, Information der Kunden und Begrenzung des Zugriffs auf oder der Offenlegung von Kundendaten oder abgeleiteten Cloud-Dienstdaten (Zielsetzung in Abschnitt 5.16). In der Suche heißen solche Verlangen auch „Ermittlungsanfragen“ oder „Behördenanfragen“; der Katalog verwendet diese Wörter nicht als Begriff. Gemeint sind etwa Anfragen von Strafverfolgungsbehörden oder Nachrichtendiensten; welche Stellen das sind und auf welcher Grundlage sie handeln, unterscheidet sich nach den Hinweisen zu GC-05 von Land zu Land.

Das Gebiet umfasst vier Kriterien, INQ-01 bis INQ-04, mit 8 Basis-Unterkriterien und 2 erweiternden Zusatz-Unterkriterien. Nach der Änderungshistorie des BSI sind die früheren Kriterien INQ-01 und INQ-03 aus C5:2020 zu INQ-01 zusammengelegt, das frühere INQ-04 heißt jetzt INQ-03. INQ-04 ist neu: Der Anbieter dokumentiert die technischen Verfahren, mit denen er Kundendaten bei solchen Verlangen bereitstellt oder offenlegt, und stellt sie seinen Kunden zur Verfügung.

Eng verwandt ist die Rahmenbedingung GC-05: Dort beschreibt der Anbieter in der Systembeschreibung, wie er solche Anfragen behandelt, und nennt die Zahl der Anfragen und ihre Herkunftsländer, siehe Rahmenbedingungen. INQ sind die Kontrollen, GC-05 ist die Auskunft darüber.

Ausgangssituation: ein SaaS-Anbieter ohne Ablauf für Behördenanfragen

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein Anbieter betreibt ein Hinweisgebersystem als SaaS für Unternehmen und Kommunen: Hinweisgebende melden Verstöße über ein Webformular, auf Wunsch anonym, die Meldestelle des Kunden bearbeitet die Meldungen im Dienst. Der Dienst läuft in einer deutschen Region eines großen Cloud-Anbieters. Die Meldungen sind verschlüsselt gespeichert, die Schlüssel verwaltet der Anbieter.

So sieht es vor dem Projekt aus:

  • Eine Staatsanwaltschaft hat im Vorjahr per E-Mail an den Support um die Daten zu einer bestimmten Meldung gebeten. Der Support hat die Geschäftsführung gefragt, die Geschäftsführung einen befreundeten Anwalt.
  • Ob und wann der betroffene Kunde informiert wurde, ist nicht dokumentiert.
  • Für die Herausgabe hat ein Entwickler einen Datenbankauszug gezogen, der mehr Felder enthielt als angefragt.
  • Kunden fragen in Sicherheitsfragebögen, ob der Anbieter Meldungen entschlüsseln kann. Eine abgestimmte Antwort gibt es nicht.

Für die Prüfung braucht der Anbieter einen Ablauf, der jede Anfrage gleich behandelt, auch die, die nicht zu einer Herausgabe führen.

Wer ist wofür verantwortlich: Anbieter, Plattform, Kunde?

INQ liegt beim Anbieter, der Kunde muss die Risiken aber in sein eigenes Risikomanagement aufnehmen. Die Plattform ist im Beispiel ein Subdienstleister (Subservice-Organisation). Unsere Einordnung für das Beispiel:

AspektAnbieterPlattform (Subdienstleister)Kunde (Unternehmen, Kommune)
Verlangen, die an den Anbieter gehenbewertet sie juristisch, informiert Kunden, begrenzt die Herausgabe (INQ-01 bis INQ-03)-nimmt Meldungen entgegen und prüft sie nach eigenen Vorgaben juristisch
Verlangen, die an die Plattform gehenklärt über deren Berichte und Verträge, wie die Plattform damit umgeht, und überwacht sie nach SSO-05, siehe SSObehandelt sie nach ihrem eigenen Verfahren (bei Carve-out außerhalb Ihrer Prüfung)-
Offenlegung technischer Verfahrendokumentiert sie je Dienst und stellt sie bereit (INQ-04)-bewertet anhand dieser Angaben, ob der Dienst für seinen Schutzbedarf genutzt werden kann
Risiko einer Offenlegungbegrenzt es technisch, etwa durch Verschlüsselung-behandelt es im eigenen Risikomanagement und minimiert eine mögliche Offenlegung, etwa durch eigene Verschlüsselung

INQ-01, INQ-02 und INQ-04 enthalten korrespondierende Kriterien für Kunden, INQ-03 nicht. Welche Kundenkontrollen Sie voraussetzen, gehört als korrespondierende Kundenkontrollen (CUEC) in die Systembeschreibung. Der Prüfer prüft sie nicht beim Kunden, nur ob sie sachgerecht dargestellt sind.

Wie sieht ein Ablauf für Behördenanfragen aus?

Den Ablauf schreiben Sie als Arbeitsanweisung, die jede Person kennt, die eine Anfrage erreichen kann: Support, Vertrieb, Geschäftsführung. So könnte er für das Beispiel aussehen (eigener Vorschlag, kein Katalogtext):

SchrittWas passiertWerBezug
1 EingangJede Anfrage, gleich auf welchem Weg, geht an die benannte zentrale Stelle und wird mit Datum, Behörde, Land und betroffenen Kunden erfasst. Niemand sonst antwortet inhaltlich.alle Beschäftigten, zentrale StelleGrundlage für INQ-01 und die Zählung nach GC-05
2 Juristische BewertungSachverständiges Personal prüft und dokumentiert, ob eine anwendbare und gültige Rechtsgrundlage vorliegt und welche Schritte folgen.Rechtsabteilung oder beauftragte KanzleiINQ-01.01B, INQ-01.02B
3 Information der KundenDer betroffene Kunde wird unverzüglich informiert, außer die Rechtsgrundlage verbietet es oder es gibt klare Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes. Die Entscheidung wird begründet.zentrale Stelle nach BewertungINQ-02.01B
4 BegrenzungHerausgegeben werden nur die angefragten Daten. Lassen sie sich nicht eindeutig abgrenzen, werden sie so anonymisiert oder pseudonymisiert, dass sie nur den betroffenen Kunden zuzuordnen sind. Werden Schlüssel herausgegeben, darf das keine anderen Kundendaten beeinträchtigen.Betrieb nach FreigabeINQ-03.01B, INQ-03.02B
5 Durchführung und ProtokollJeder Zugriff für die Herausgabe läuft über ein eigenes, protokolliertes Konto mit Vier-Augen-Prinzip.BetriebINQ-04.02B Nr. 3; INQ-03.01AC bei Aufnahme
6 AbschlussErgebnis (Herausgabe ja oder nein, Umfang) wird erfasst. Die Zahlen gehen in die Angaben nach GC-05 ein.zentrale StelleGC-05 Nr. 6 und 7

Vier-Augen-Prinzip und eigenes Konto sind unsere Empfehlung. Die Pflicht zur unverzüglichen Information nach INQ-02 berührt nach den ergänzenden Informationen keine anderen gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen, die eine frühere Information der Kunden verlangen.

Was gehört in die Offenlegung nach INQ-04?

INQ-04.02B nennt sechs Mindestaspekte, nach denen sich das Dokument für Kunden richtet: den Prozess der Bereitstellung und Offenlegung, die technischen Fähigkeiten und Beschränkungen des Anbieters, die Protokollierung solcher Zugriffe, die Einsichtsmöglichkeiten der Kunden in diese Protokolle, die Methoden je Dienst und die rechtlichen Mittel, die die Information der Kunden einschränken können. Das Kriterium ist nach den ergänzenden Informationen auf Kundendaten beschränkt. Für das Beispiel heißt das vor allem, die Frage aus den Fragebögen ehrlich zu beantworten: Der Anbieter verwaltet die Schlüssel und kann Meldungen deshalb grundsätzlich entschlüsseln. Wer das ändern will, prüft Verfahren mit kundenverwalteten Schlüsseln, siehe CRY; die Offenlegung beschreibt dann den neuen Stand. Das Dokument wird nach SP-01 gepflegt und an den Leitlinien zur Minimierung des Zugriffs auf Kundendaten ausgerichtet (INQ-04.03B).

Beispiel-Kontrollbeschreibung zu INQ-01

INQ-01 ist der Kern des Gebiets: Jedes behördliche Verlangen nach Kundendaten, abgeleiteten Cloud-Dienstdaten und Kontodaten unterliegt einer dokumentierten juristischen Bewertung durch sachverständiges Personal (INQ-01.01B), und Zugriff oder Offenlegung sind nur zulässig, wenn diese Bewertung eine anwendbare und gültige Rechtsgrundlage bestätigt und dass dem Verlangen stattgegeben werden muss (INQ-01.02B). Unsere Beispiel-Kontrolle für den Anbieter oben (eigene Formulierung, kein Katalogtext):

FeldBeispiel
Kontroll-IDK-INQ-01-01 Juristische Bewertung und Freigabe behördlicher Verlangen
ZugeordnetINQ-01.01B, INQ-01.02B; Information nach INQ-02.01B; Begrenzung nach INQ-03.01B und INQ-03.02B
ZielKein Zugriff auf Daten und keine Offenlegung ohne dokumentierte juristische Bewertung mit bestätigter Rechtsgrundlage; jede Anfrage ist erfasst, auch wenn sie abgelehnt wird.
VerantwortlichGeschäftsführung (zentrale Stelle und Freigabe); beauftragte Kanzlei (Bewertung); Kontrolle durch die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)
Auslöser und Frequenzereignisbezogen: jede Anfrage einer staatlichen Stelle nach Daten aus dem Dienst; zusätzlich vierteljährliche Durchsicht des Registers
DurchführungDie zentrale Stelle erfasst die Anfrage im Register und leitet sie mit allen Unterlagen an die Kanzlei. Die Kanzlei hält schriftlich fest, ob eine Rechtsgrundlage vorliegt, und empfiehlt das weitere Vorgehen. Die Geschäftsführung gibt die Herausgabe nur auf Grundlage dieser Bewertung frei und legt den Umfang fest. Der Betrieb erhält einen Auftrag mit genau diesem Umfang.
KontrolleDer Herausgabeauftrag an den Betrieb ist technisch an eine Registernummer mit hinterlegter Bewertung gebunden. Die ISB gleicht vierteljährlich das Register gegen die Protokolle des Herausgabekontos ab: Gibt es Zugriffe ohne Registernummer oder Herausgaben über den freigegebenen Umfang hinaus?
EskalationEin Zugriff ohne Freigabe wird als Sicherheitsvorfall nach SIM behandelt, siehe SIM.
NachweisRegister der Anfragen, juristische Bewertungen, Freigaben, Information an Kunden oder begründeter Verzicht, Protokolle des Herausgabekontos, Prüfprotokolle der ISB

Ob die Kontrolle alle Unterkriterien abdeckt, beurteilt der Prüfer; bei einem Typ-2-Bericht prüft er zusätzlich, ob sie über den ganzen Zeitraum wirksam war.

Schaubild „Ablauf eines behördlichen Verlangens nach C5 INQ“, jede Anfrage gleich behandelt, auch ohne Herausgabe. Sechs Schritte: 1 Eingang an der benannten zentralen Stelle, erfasst mit Datum, Behörde, Land und betroffenen Kunden; 2 hervorgehoben als Beispiel-Kontrolle: juristische Bewertung, dokumentiert, ob eine anwendbare und gültige Rechtsgrundlage vorliegt und welche Schritte folgen (INQ-01.01B, INQ-01.02B); 3 Kunden unverzüglich informieren, außer die Rechtsgrundlage verbietet es oder es gibt klare Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen bei der Nutzung des Dienstes (INQ-02.01B); 4 Begrenzen auf die angefragten Daten, sonst anonymisieren oder pseudonymisieren (INQ-03.01B, INQ-03.02B); 5 Durchführen über ein eigenes, protokolliertes Konto mit Vier-Augen-Prinzip, unsere Empfehlung (INQ-04.02B Nr. 3); 6 Abschluss, das Ergebnis geht in die Angaben für die Systembeschreibung ein (GC-05). Ziel der Beispiel-Kontrolle: kein Zugriff und keine Offenlegung ohne dokumentierte juristische Bewertung mit bestätigter Rechtsgrundlage. Darunter: technische Verfahren je Dienst für Kunden dokumentiert (INQ-04); in der Systembeschreibung Umgang mit Anfragen, Zahl der Anfragen und Herkunftsländer (GC-05).
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Ablauf eines behördlichen Auskunfts- und Herausgabeverlangens im Themengebiet INQ. Quelle: BSI, Kriterienkatalog Cloud Computing C5:2026, Version 1.1.0, Abschnitt 5.16 und GC-05; eigene Darstellung.

Welche Nachweise der Prüfer sehen will

Der Katalog legt die Grundgesamtheit für die Prüfung ausdrücklich fest: alle behördlichen Verlangen, die im Zeitraum vollständig bearbeitet wurden, unabhängig davon, ob sie zu einer Offenlegung geführt haben (ergänzende Informationen zu INQ-01.01B). Ein vollständiges Register ist deshalb der wichtigste Nachweis. Beispiele aus unserem Szenario:

NachweisKriteriumHerkunftVerantwortlichZeitbezug
Register aller Anfragen mit Status und ErgebnisINQ-01.01BRegister der zentralen StelleGeschäftsführungalle im Zeitraum vollständig bearbeiteten Verlangen
Dokumentierte juristische BewertungenINQ-01.01B, INQ-01.02BAblage der Bewertungenbeauftragte Kanzlei, Geschäftsführungalle Fälle im Zeitraum
Information der Kunden oder begründeter VerzichtINQ-02.01BTicketsystem, Schriftverkehrzentrale Stellealle Fälle im Zeitraum
Umfang der herausgegebenen Daten gegen das VerlangenINQ-03.01B, INQ-03.02BHerausgabeauftrag, ProtokollBetrieballe Herausgaben im Zeitraum
Dokument der technischen Verfahren zur Offenlegung je DienstINQ-04.01B bis INQ-04.03BKundenportal, DokumentenablageISBim Zeitraum gültige Fassung mit Pflegevermerk
Arbeitsanweisung zum Ablauf und Unterweisung des PersonalsINQ-01Dokumentenablage, SchulungsnachweiseISBim Zeitraum gültige Fassung, Schulungen im Zeitraum

Ein Nachweisregister hält fest, welcher Nachweis zu welchem Unterkriterium gehört; wie Sie es führen, zeigt die Seite Nachweise und Dokumentation.

Mögliche Lücken: Ursache, Wirkung, Abhilfe

Die folgenden Lücken ergeben sich aus dem Wortlaut der Kriterien und dem Szenario oben. Ist ein einziges Unterkriterium nicht erfüllt, gilt das Kriterium als nicht erfüllt, und der Prüfer berichtet die Abweichung (Abschnitte 3.4.12 und 3.4.13).

Mögliche LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Anfragen laufen am Ablauf vorbeiSupport oder Vertrieb antworten direkt, weil niemand die zentrale Stelle kennt.INQ-01.02B: Offenlegung ohne juristische Bewertung ist nicht zulässig; das Register ist unvollständig.zentrale Stelle benennen, Arbeitsanweisung schulen, eingehende Anfragen im Support automatisch weiterleiten.
Register enthält nur HerausgabenAbgelehnte oder zurückgezogene Anfragen werden nicht erfasst.Die Grundgesamtheit nach den ergänzenden Informationen zu INQ-01.01B ist unvollständig; auch die Zahlen nach GC-05 stimmen nicht.jede Anfrage beim Eingang erfassen, Ergebnis beim Abschluss nachtragen.
Kunde nicht oder spät informiertKeine Zuständigkeit für die Information, keine Begründung bei Verzicht.INQ-02.01B verlangt die unverzügliche Information, außer in den genannten Ausnahmen.Information als fester Schritt nach der Bewertung, Verzicht nur mit dokumentiertem Grund.
Herausgabe zu breitDatenbankauszüge enthalten mehr Felder, Zeiträume oder Mandanten als angefragt.INQ-03.01B verlangt, dass Behörden nur die Daten erhalten, die Gegenstand des Verlangens sind.vorbereitete Abfragen je Datenart, Freigabe des Umfangs durch die Geschäftsführung, Vier-Augen-Prinzip.
Keine Offenlegung der technischen VerfahrenINQ-04 ist neu und war in C5:2020 nicht verlangt.INQ-04.01B und INQ-04.02B sind nicht erfüllt; Kunden fehlen die Angaben für ihre Risikobewertung.Dokument nach den sechs Mindestaspekten erstellen, im Kundenportal bereitstellen, mit der Systembeschreibung abgleichen.

Alle Kriterien des Themengebiets INQ

Titel nach der deutschen Fassung 1.1.0, Zählung der Unterkriterien nach Abschnitt 5 (B = Basis, AS = verschärfend, AC = erweiternd). Die Spalte „Worum es geht“ ist unsere eigene Kurzbeschreibung, kein Katalogtext; verbindlich ist der Wortlaut der Kriterien im Katalog.

IDTitel (Katalog)B/AS/ACWorum es geht
INQ-01Juristische Bewertung von behördlichen Auskunfts- und Herausgabeverlangen2/0/0Dokumentierte Bewertung jeder Anfrage; Offenlegung nur mit bestätigter Rechtsgrundlage.
INQ-02Information der Cloud-Kunden über behördliche Auskunfts- und Herausgabeverlangen1/0/0Unverzügliche Information der betroffenen Kunden mit zwei Ausnahmen.
INQ-03Begrenzung des Zugriffs auf oder der Offenlegung von Daten bei behördlichen Auskunfts- und Herausgabeverlangen2/0/2Nur die angefragten Daten, sonst Anonymisierung oder Pseudonymisierung.
INQ-04Kommunikation technischer Verfahren zur Datenoffenlegung bei behördlichen Auskunfts- und Herausgabeverlangen3/0/0Dokument für Kunden zu Prozess, Fähigkeiten, Protokollierung und rechtlichen Grenzen, je Dienst gepflegt.

Die beiden erweiternden Unterkriterien gehören zu INQ-03: Der Anbieter überwacht Zugriffe und Tätigkeiten von oder im Namen von Ermittlern (INQ-03.01AC) und behebt dabei festgestellte Abweichungen rechtzeitig (INQ-03.02AC).

Bezug zu ISO/IEC 27001:2022 Anhang A

Für INQ gibt es in ISO/IEC 27001 kein direktes Gegenstück. Die folgende Zuordnung ist unsere eigene, nicht amtliche Einordnung nach Thema; sie zeigt nur, wo ein bestehendes ISMS Anknüpfungspunkte hat. Das BSI hat für C5:2026 noch keine Kreuzreferenz veröffentlicht (Abschnitt 3.3). Die Kurzbezeichnungen sind unsere, keine Titel aus der Norm.

C5:2026ISO/IEC 27001:2022 Anhang AThema (Kurzbezeichnung)Was C5 zusätzlich konkret verlangt (unsere Einschätzung)
INQ-01, INQ-02A.5.5, A.5.31Kontakt mit Behörden, rechtliche Anforderungendokumentierte juristische Bewertung jeder Anfrage, unverzügliche Information der Kunden
INQ-03A.8.3, A.8.11Zugriffsbeschränkung, DatenmaskierungBegrenzung auf den Gegenstand des Verlangens, Pseudonymisierung bei fehlender Abgrenzbarkeit
INQ-04kein Gegenstück-Offenlegung der technischen Verfahren je Dienst gegenüber Kunden

Häufige Fragen

Muss ich jede Behördenanfrage juristisch prüfen lassen?+
Ja, nach INQ-01.01B unterliegt jedes behördliche Verlangen nach Kundendaten, abgeleiteten Cloud-Dienstdaten und Kontodaten einer dokumentierten juristischen Bewertung durch sachverständiges Personal. Wer das ist, legen Sie fest, etwa Ihre Rechtsabteilung oder eine beauftragte Kanzlei.
Muss ich den Kunden nach C5 über eine Anfrage informieren?+
INQ-02.01B verlangt die unverzügliche Information der betroffenen Kunden, es sei denn, die Rechtsgrundlage des Verlangens verbietet es oder es gibt klare Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes. Ob eine dieser Ausnahmen im Einzelfall vorliegt, ist Teil der juristischen Bewertung.
Zählen auch Anfragen, die ich abgelehnt habe?+
Ja. Nach den ergänzenden Informationen zu INQ-01.01B bilden alle im Zeitraum vollständig bearbeiteten Verlangen die Grundgesamtheit der Prüfung, unabhängig davon, ob sie zu einer Offenlegung geführt haben. Auch die Angaben nach GC-05 verlangen die Zahl der Anfragen und, getrennt, wie oft Daten weitergegeben wurden.
Was ist neu an INQ-04?+
INQ-04 ist in C5:2026 ohne Vorgänger neu. Der Anbieter dokumentiert die technischen Verfahren je Dienst, mit denen er Kundendaten bei behördlichen Verlangen bereitstellt oder offenlegt, und stellt sie den Kunden zur Verfügung, mit mindestens sechs Aspekten nach INQ-04.02B.
Wir hatten noch nie eine Behördenanfrage. Ist INQ dann anwendbar?+
Ja, die Kriterien beschreiben Verfahren, die vorhanden sein müssen, bevor eine Anfrage kommt. Ohne Fälle im Zeitraum gibt es keine Stichprobe aus echten Anfragen; wie Sie den Ablauf dann belegen, etwa über Arbeitsanweisung, Schulungen und das Dokument nach INQ-04, stimmen Sie mit dem Prüfer ab.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).